Zollbericht USA Veredelung
Drawbackverfahren
Im Drawback-Verfahren erstattet die Zollbehörde anlässlich der Wiederausfuhr von Waren vorher gezahlte Einfuhrabgaben. Das Verfahren wurde im Frühjahr 2020 modernisiert.
13.06.2025
Von Susanne Scholl | Bonn
Wann können welche Abgaben erstattet werden?
Das Drawback-Verfahren ermöglicht unter anderem eine Erstattung bei der Wiederausfuhr von Waren
- die in den USA hergestellt/veredelt wurden ("Direct Identification Manufacturing Drawback"/"Substitution Drawback"),
- die nicht benötigt wurden ("Direct Identification Unused Merchandise“/"Substitution Unused Merchandise Drawback") und
- die in defektem Zustand eingeführt wurden ("Rejected Merchandise Drawback").
Im Drawback-Verfahren können die unter 1. und 2. beschriebenen Fällen die Einfuhrzölle, gegebenenfalls Steuern, die Zollabfertigungsgebühr (Merchandise Processing Fee) und die Hafeninstandhaltungsgebühr (Harbor Maintenance Fee) erstattet werden. Im Falle des "Rejected Merchandise Drawback" werden lediglich die Einfuhrzölle erstattet.
Welche Zölle sind (nicht) erstattungsfähig?
Antidumpingzölle sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Zusatzzölle im Rahmen von Section 232 sind in der Regel ebenfalls nicht erstattungsfähig. Zusatzzölle im Rahmen von Section 301 und 201 sind dagegen erstattungsfähig.
Höhe der Erstattung
Die Höhe der Erstattung beträgt im Regelfall 99 Prozent der gezahlten Einfuhrzölle und Gebühren.
Beantragung der Erstattung
Gemäß den US-Zollbestimmungen (19 CFR § 190.28) ist der Exporteur der Einfuhrwaren oder gleichartiger Ersatzware (substitution) dazu berechtigt, eine Erstattung von Einfuhrabgaben im Drawbackverfahren zu beantragen. Alternativ kann er diese Berechtigung in schriftlicher Form auf den Hersteller oder den Importeur der Waren oder eine weitere Partei übertragen.
Weitere Informationen zum Drawbackverfahren: